Mobile elektronische Geräte erleichtern uns die Kommunikation, sie unterstützen uns bei der Informationssuche und leisten Hilfe beim Gestalten von Dokumenten, Ton- und Videoaufnahmen. Sie sind für Lehrkräfte Unterrichtsgegenstand, aber auch Lehrmittel, um Schülerinnen und Schüler zu medienkompetenten Jugendlichen zu erziehen, die sich in einer global vernetzten Welt orientieren und passende Wissensquellen erschließen können.

Mobile elektronische Geräte sind eine Bereicherung für das Schulleben und den Unterricht.

Leider bergen sie auch viele Gefahren. Damit wir unsere Schülerinnen und Schüler vor Missbrauch schützen und das respektvolle Miteinander auch im Umgang mit neuen mobilen Geräten gewährleisten können, wird die Schulordnung um diese Handynutzungsordnung ergänzt.

1.  Geltungsbereich

Diese Ordnung gilt für das gesamte Schulgelände beider Standorte, sie gilt auch für schulische Veranstaltungen wie Klassenfahrten und Schulausflüge.

Die Handynutzungsordnung umfasst nicht nur Handys, sondern sämtliche mobile Aufzeichnungs- und Kommunikationsgeräte.

2. Grundsatz

Mobile Aufzeichnungs- und Kommunikationsgeräte dürfen in die Schule mitgebracht werden. Der Betrieb und die Nutzung der Geräte ist nur unter Einhaltung nachfolgender Regelungen gestattet:

a) im Unterricht:

Während der Unterrichtszeit müssen alle elektronischen Geräte ausgeschaltet und im Rucksack oder in dafür vorgesehenen Ablageplätzen hinterlegt werden. Ausnahmen müssen von der jeweiligen Lehrkraft ausdrücklich genehmigt werden. Diese Genehmigung gilt nur für die jeweilige Stunde und die von der Lehrkraft genannten Geräte, sie wird nicht pauschal erteilt. Für die Lernwerkstatt gelten dieselben Regeln wie für die Unterrichtsräume.

Sollte das Handy bei Klassenarbeiten genutzt werden, gilt dies als Täuschungsversuch.

b) außerhalb des Unterrichts:

Am Standort Kerschensteinerstraße dürfen Handys im Rahmen der gesetzlichen Regelungen verwendet  werden.

Am Standort Bünberg dürfen Handys vor der ersten Stunde und in der Mittagspause im unteren Foyer und im Speisesaal im Rahmen der gesetzlichen Regelungen verwendet werden. Anrufe vom Handy sind nur in Ausnahmefällen und in Absprache mit einer Lehrkraft, der Schulsekretärin oder der Schulsozialpädagogin gestattet.

Für beide Standorte gilt: Das Abspielen von Musik, Videos und Handy-Spielen ist nur mit Kopfhörern gestattet. Die Nutzung von Lautsprecherboxen ist verboten.

3.  Sanktionen:

a) Verstoß gegen die Handynutzungsordnung:

Bei Zuwiderhandlungen gegen die unter  5.2 aufgeführten Grundsätze wird als pädagogische Maßnahme das betroffene Gerät in ausgeschaltetem Zustand eingezogen und im Sekretariat hinterlegt. Dort kann es am Ende des Schultages von den Erziehungsberechtigten persönlich abgeholt werden. Außerdem kann die Schule im Wiederholungsfalle Ordnungsmaßnahmen nach §82 Abs. 2 HSchG in Betracht ziehen.

b) Verstoß gegen geltendes Strafrecht:

Besteht der begründete Verdacht, dass sich auf dem mobilen Gerät eines Schülers/einer Schülerin Daten befinden, die einen Straftatbestand erfüllen, so darf der Schüler/die Schülerin den Verdacht ausräumen, indem er/sie die Daten der aufsichtführenden Lehrkraft offenlegt.

Ist dies nicht möglich oder wird dies von dem Schüler/der Schülerin verweigert, wird das mobile Gerät der Schulleitung oder einer von der Schulleitung beauftragten Person übergeben, vor der der Nachweis erbracht wird, dass der Verdacht unbegründet ist. Die Schulleitung entscheidet über das Verhängen von Ordnungs- und pädagogischen Maßnahmen.

Sollte der Verdacht bestehen bleiben, dass sich auf dem mobilen Gerät Daten befinden, die strafrechtlich von Bedeutung sind, so kommt auch eine Übergabe an die Polizei in Betracht. In der Regel wird die Polizei dann ein Strafverfahren gegen den Besitzer/die Besitzerin einleiten müssen.

Strafrechtlich relevante Handlungen sind zum Beispiel:

  • 130a StGB: Anleitung zu Straftaten
  • 131 Abs. 1 Nr. 3 StGB: Verbot der Gewaltdarstellung und -verbreitung (speziell an Personen unter 18 Jahren)
  • 184 StGB: Verbot der Pornographieverbreitung (speziell an Personen unter 18 Jahren)
  • 185-§187 StGB: Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung
  • 201 a StGB: Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Bildaufnahmen
  • 201 StGB: Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes

Sollten SuS erfahren, dass sich auf dem mobilen Gerät eines/r Mitschülers/Mitschülerin Inhalte befinden, die gegen gesetzliche Vorgaben verstoßen, besteht die Möglichkeit dies einer Vertrauensperson (Klassenlehrer(in), Schulsozialpädagogin) zu melden und dabei als Übermittler anonym zu bleiben.